Einkommenssteuer (IRPF)


Definition und Zusammenhang mit der Wirtschaftsvereinbarung  

Bei der Einkommenssteuer handelt es sich um eine direkte, persönliche und subjektive Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen. Nach der Wirtschaftsvereinbarung gilt sie als vereinbarte Besteuerung im Rahmen autonomer Regelungskompetenz, wobei der ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen an die Wirtschaftsvereinbarung anknüpft. Mit anderen Worten, die zuständige Provinzialregierung macht zur Auflage, daß die Steuerpflichtigen ihren ständigen Wohnsitz im Baskenland haben. 

Merkmale der Einkommenssteuer (IRPF)  

Durch die Reform der IRPF (Einkommensteuer) im Jahre 1999 wurde die Einkommensteuerregelung in den einzelnen Historischen Territorien weitgehend harmonisiert. 

Zugriff auf die Einkommensteuerregelung der einzelnen Territorien ist über den  Regionalen Steuerkode möglich, eine EDV-Anwendung, über die die Steuergesetzgebung der Historischen Territorien Álava, Bizkaia und Gipuzkoa integrierbar ist.

Die Einkünfte der Steuerpflichtigen setzen sich zusammen aus Einkünften aus unselbständiger Arbeit, aus Wirtschaftstätigkeiten und aus Kapitalerträgen (Wertpapiere und Grundbesitz), neben Vermögensgewinnen und Vermögensverlusten sowie anrechenbaren Einkünften. Daneben ist eine Reihe steuerfreier Einkommensarten vorgesehen.

Nach Berechnung der gesamten Einkünfte und der für jede Einkommensart abzugsfähigen Kosten sowie nach Anwendung spezifischer steuerlicher Behandlungen (Vergünstigungen auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Anzahl der Jahre, in denen diese erzielt wurden, Aktualisierung des Anschaffungswertes, Neuinvestierung in Grundbesitz als ständiger Wohnsitz, Ausgleich und Einbeziehung von Einkünften usw.) ergibt sich das versteuerbare Einkommen aus der Summe der allgemeinen und der Sonderberechnungsgrundlage.

Die Sonderberechnungsgrundlage ergibt sich aus dem in mehr als einem Jahr entstandenen Gewinn bezw. Verlust von Vermögen als Ergebnis der Eigentumsübertragung von Vermögenswerten.

Aus der Berechnungsgrundlage ergibt sich schließlich der zu versteuernde Betrag nach Anwendung der Abzüge wegen Vergütung von Ausgleichsrenten und jährlichen Unterhaltszahlungen, Beiträgen für Berufsverbände, Rentenfonds und Sozialversicherungseinrichtungen sowie wegen gemeinsamer Veranlagung.  
    
Auf den allgemeinen zu versteuernden Betrag kommt die Steuertabelle zur Anwendung, aus der sich dann der Steuerbetrag ergibt. Auf den zu versteuernden Sonderbetrag, der mit der Sonderberechnungsgrundlage übereinstimmt, wird dann der Sondersteuersatz von 15 % angewendet.

Die Steuerstaffel enthält sechs Tranchen, die zwischen 15 % des niedrigsten Spitzensteuersatzes und Sondersteuersatzes 48% des höchsten Spitzensteuersatzes auf höhere Einkommen schwanken.

Auf den errechneten zu versteuernden Betrag werden die abzugsfähigen Kosten angerechnet: familiäre Belastungen (Kinderfreibeträge, jährliche Unterhaltszahlungen an Kinder und sowie außergewöhnliche Belastung durch im Haushalt lebende Familienangehörige), Abzüge für Behinderte, für Investitionen und zur Finanzierung der Erstwohnung, für Mietzahlungen für die Erstwohnung, zur Förderung von Wirtschaftstätigkeit, Abzüge durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen, Abzüge für Spenden, wegen Doppelbesteuerung sowie andere Abzüge. 

Nach Minderung des zu versteuernden Einkommens um die abzugsfähigen Kosten ergibt sich der vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Steuerbetrag. 

Das Ergebnis der Abrechnung entspricht schließlich der Differenz zwischen diesem Steuerbetrag und den entrichteten Steuervorauszahlungen.  

AUFBAU DER EINKOMMENSSTEUER

EINKOMMEN DES STEUERPFLICHTIGEN

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeit
  • Kapitalerträge
  • Vermögensgewinn und Vermögensverlust 
  • Anrechenbare Einkünfte

STEUERBARER BETRAG

Allgemeine

Berechnungsgrundlage

Sonderberechnungs-

grundlage

Abzüge:   

  • Zahlung von Ausgleichsrenten und jährliche Unter- haltszahlungen
  • Beiträge zur Altersversorgung und Rentenfonds
  • gemeine Veranlagung
     

Entspricht der Sonderberechnungs-grundlage

  BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Allgemeine

Berechnungsgrundlage

  Sonderberechnungs-

grundlage

Anwendung der Steuertabelle

Anwendung des Sondersteuersatzes von 15%

BRUTTOSTEUERBETRAG

Abzüge:  

  • Kinder 
  • Behinderte 
  • Erstwohnung 
  • Förderung von Wirtschaftstätigkeiten 
  • Spenden 
  • Doppelbesteuerung 
  • Andere Abzüge

NETTOSTEUERBETRAG

STEUERVORAUSZAHLUNGEN

ABRECHNUNGSERGEBNIS

Fecha de la última modificación: 04/07/2005